Vorschriften und Rechtslage:

Nach der gültigen Rechtsprechung sind "zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist." (§5 EnEV)

Die luftdichte Ausführung der Gebäudehülle ist "anerkannte Regel der Technik" und damit unaufgefordert, d.h. auch ohne besonderen Hinweis gesetzlich gefordert und vom Bauherrn einklagbar.

Abweichungen der Leistung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten grundsätzlich als Mangel und lösen somit zumindest Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn aus. Mangelhafte Luftdichtung kann als verdeckter Mangel beurteilt werden, für den im Fall von Organisationsverschulden unabhängig von den vereinbarten Gewährleistungsfristen bis zu 30 Jahren gehaftet werden muss!

Der Ausführende kann also beim Nachweis mangelnder Dichtheit zur Rechenschaft gezogen werden, egal ob ein Grenzwert für die Luftwechselrate vertraglich vereinbart wurde oder nicht.

  • Die luftdichte Bauweise ist gesetzlich vorgeschrieben!
  • Der Bauherr hat ein Recht auf ein luftdichtes Gebäude!
  • Architekt/ Planer und Bauleiter sind verantwortlich!
  • Der ausführende Betrieb steht in der Pflicht!

Eine rechtzeitige Luftdichtheitsprüfung sichert die Bauqualität und erspart den kostenintensiven und nervenaufreibenden Rechtsstreit.

Der Nachweis einer luftundurchlässigen Gebäudehülle ist verpflichtend, wenn bei der Berechnung der Lüftungswärmeverluste für Gebäude mit Fensterlüftung ein reduzierter mittlerer Luftwechsel (0,6 anstatt 0,7 1/h) oder eine Lüftungsanlage berücksichtigt weden soll.

EnEV und DIN 4108 normieren nicht nur den Heizbedarf, sondern bilden auch die rechtliche Handhabe dafür dass die Einhaltung der Auflagen in puncto Luftdichtheit einer Überprüfung standhalten muss. Dies hat zur Folge, dass der Ausführende beim Nachweis regelwidriger Dichtheit zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Rechtlich bindend sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung. Die Luftdichtheitsmessung ist nach DIN EN 13829 durchzuführen. Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie Beispiele für die Luftdichtheit sind in der DIN 4108-7 erläutert.